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Rentenschock
Die ARD meldete in ihrem Morgenmagazin am 01. September 2011 die Nachricht vom „Rentenschock“. Die moderierenden Nicht-Rentner des Magazins berichteten, dass die Renten in den kommenden 14 Jahren um 10 Prozent sinken würden. Sie hatten auch gleich einen „Experten“ bei der Hand, der die Kürzung der Renten mit dem demographischen Wandel unserer Gesellschaft begründete: „Immer weniger junge Beitragszahler der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) müssen immer mehr Rentnerinnen und Rentner finanzieren.“
Der „Experte“, ebenso wie die beiden Moderatoren, merkten den Unsinn nicht, den sie zum abertausendsten Mal der Öffentlichkeit darboten. Doch auch durch die tausendfach wiederholte Präsentation wird die Meldung nicht richtiger. Denn wenn es stimmt, dass in Deutschland etwa zwei bis drei junge Versicherte einen Rentner finanzieren, finanzieren in Staaten, wie beispielsweise Indien, 40 junge Inder einen Rentner. Logischerweise müssten also die Renterinnen und Rentner in Indien – oder anderen Ländern mit einer hohen Jugendquote – eine um das Zwanzigfache höhere Rente kassieren und ein Leben in schwelgendem Luxus führen. Das ist aber offenbar nicht der Fall. Die Geschichte vom demographischen Wandel ist somit Quatsch - und dem „Experten“ mangelt es an Urteilskraft – was bei Kant nichts anderes als Dummheit heißt.
Im Übrigen leben die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland seit Jahren im Renten-Dauerschock. Dass der Kaufwert ihrer Renten sinkt, erfahren sie real seit Jahren. Die Senkung der Renten hat jedoch ganz andere Ursachen als die, die uns die Politik, die Wirtschaft und die Medien weismachen. Und das aus verschiedenen Gründen. Zum Ersten glichen weder die Rentenerhöhungen der vergangenen 15 Jahren noch die Renten-Nullrunden dieser Jahre die Preiserhöhungen der Grundlebensgrundlagen annähernd aus. Zum Zweiten wissen die Rentnerinnen und Rentner der GRV, dass die Rentenbeiträge, die sie für ihren Lebensabend im Generationsausgleich eingezahlt haben, durch gesetzgeberische Manipulationen zweckentfremdet worden sind. Sie wissen, dass bereits während der ersten Wirtschaftskrise der Jahre 1966 bis 1968 runde 500 Milliarden Mark (250 Milliarden Euro) aus ihrer damals prallgefüllten Rentenkasse entwendet und zur Wirtschaftsförderung eingesetzt wurden. Sie wissen, dass sie mit ihren gesetzlichen Beiträgen im Generationenverbund die Krise der 70iger Jahre finanzierten und dass ihre Kassen geplündert wurden, um die enormen Lasten der Frühverrentungscampagne (runde 200 Milliarden Euro) und der Wiedervereinigung Deutschlands (ebenfalls bisher rund 200 Milliarden Euro) auszugleichen. Sie wissen, dass sie mit ihren Beiträgen die Kosten für die Kriegsfolgelasten, für Kindererziehungszeiten usw. seit über 50 Jahren mitfinanzieren. Dies sind aber Aufgaben, die von der gesamten Bevölkerung zu tragen wären, auch von den Beamten, Ärzten, Richtern, Freiberuflern und all jenen, die Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze und der Pflichtversicherungsgrenze beziehen. Alles in allem dürfte der Staat bei den Beitragszahlern der GRV mit 2 Billionen Euro (2.000.000.000.000,00 Euro) in schuldnerischer Verpflichtung stehen. Es ist an der Zeit, dass diese Gelder durch eine stattliche Rentenerhöhung und durch Senkung der Beiträge, an die Beitragszahler der GRV zurückgezahlt werden. Gleichzeitig müssen die Beitragsbemessungsgrenze und die Pflichtversicherungsgrenze radikal beseitigt und muss die Bürgerversicherung eingeführt werden.
In der Rentendokumentation des ADG ist zu lesen: „Wer weiß heute noch, dass der Gesetzgeber 1955 im Zusammenhang mit der Umstellung der Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren die Rückzahlung seiner Schulden, die er bei den Rentenversicherungsträgern hatte, mit der Begründung verweigerte, dass der Bund ja sowieso Steuermittel zur Verfügung stellt, wenn die Beiträge zur Finanzierung der Renten nicht ausreichen sollten? Das waren immerhin etwa 14,5 Mrd. Mark, bei einem Haushaltsvolumen 1956 von etwa 30 Mrd. Mark“ (Quellen: Bundestagsdrucksache 1659, S. 67; Die Angestellten-Versicherung 1956, Heft 1,S. 1).
Weitere Eingriffe in die Rentenversicherung, bis hin zur Rente mit 67, programmieren eine Absenkung des Nettorentenniveaus von ehemals 70 auf 48 Prozent. Die 48 Prozent vom früheren Netto gelten aber auch nur für diejenigen, die 45 Versicherungsjahre schaffen. Der Durchschnittsverdiener, der ab 2030 in Rente geht, muss nach heutigem Rechtsstand 37 Jahre Beiträge gezahlt haben, um eine Rente auf Sozialhilfeniveau zu kriegen. Wer nur 80 Prozent vom Durchschnittseinkommen verdient – das betrifft vorrangig Frauen – für den werden das 42 Jahre. Und dabei erzielt bereits ein Drittel der Beschäftigten in Westdeutland Einkommen von weniger als 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Schon heute liegen die Rentenzahlbeträge im Westen bei 90 Prozent der Frauen und 40 Prozent der Männer unter der Armutsgrenze.
Ein weiterer wesentlicher Grund für die Kürzung der Renten ist folgender: Der Anteil der Rentenausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) war bis in die späten 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts relativ stabil. Bis dahin kompensierte die allgemeine Wohlstandsentwicklung sowohl den demografischen Wandel als auch die Fortschritte in der Rente. Das begründet die Annahme, dass ein Reformmodell, dass die Einnahmen an die allgemeine Wohlstandsentwicklung ankoppelte, den gesellschaftlichen Fortschritt und den demografischen Wandel auch in Zukunft kompensieren würde. Eine Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) war also nicht notwendig, weil die Ausgaben explodierten, sondern wegen der Verteilungsverhältnisse.
Diese Verteilungsverhältnisse wurden 1998, mit der Wahl Gerhard Schröders zum Bundeskanzler, auf den Kopf gestellt. Mit seiner Wahl endete die allgemeine Wohlstandsentwicklung abrupt. Die Sozialdemokratie verriet ihre eigenen Kinder. Gleichzeitig wurden die Gewinne der Großverdiener und der Unternehmen von nun an stetig geringer besteuert. Die Reichen wurden reicher und die Armen ärmer. Allein durch die Halbierung der Körperschaftssteuer schenkte die Schröderregierung den großen Konzernen jährlich 102 Milliarden Euro, von der Herabstufung des Spitzensteuersatzes auf 41 Prozent, von der Befreiung von der Erbschaftssteuer sowie vom Verzicht auf die Vermögenssteuer gar nicht zu reden. Vom ersten Jahr der Rot-Grünen-Regierung an verzichtete der Staat auf gesicherte Einnahmen von jährlich nahezu 200 Milliarden Euro, die nun - mit verheerender Wirkung - den Wohlhabenden auf die Bankkonten flossen. Gezielt wurde der Staat auf diese Weise in die Armut gezwungen. Und nur in dem ihnen durch ganz bestimmte Interessengruppen die bewusst herbeigeführte Geldknappheit des Staatswesens „überzeugend“ dargestellt wurde, konnten die sozialdemokratischen Abgeordneten dazu gebracht werden, den Sozialabbau, den sie ansonsten wohl kaum widerspruchslos hingenommen hätten, zu akzeptieren. Diese Richtung, nämlich dass die Reichen reicher wurden und die Armen ärmer, hat sich bis heute nicht verändert – und noch immer verrät die Sozialdemokratie ihre Kinder.
Die „Experten“ heutzutage fallen durch Mangel an Urteilskraft, sprich Dummheit, auf. Deswegen ist es nicht erstaunlich, wenn die „Experten“ der Propaganda auf den Leim gehen und glauben, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Jungen und Alten irgendwelche Aussagen über die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung erlaubt. Den einzigen Schluss für die Rentenfinanzen, den man aus den demographischen Prognosen ziehen kann, ist, dass zukünftig für die Versorgung der Altersbevölkerung mehr Geld aufgewendet werden muss als bisher.
Aus der Demographie lässt sich schon nicht mehr herleiten, ob das auch bedeutet, dass der Anteil der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung des Bruttoinlandsprodukts deutlich steigt, der für Alterseinkommen aufgewendet werden muss. Denn schon diese Frage hängt davon ab, wie es um das gesamtwirtschaftliche Wachstum bestellt sein wird. Tatsächlich liegen alle Faktoren, die für die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung wichtig sind, nicht im Bereich der Demographie, sondern im Bereich der Ökonomie. Hier geht es nicht nur um das Wirtschaftswachstum, sondern auch um die Entwicklung der Arbeitsproduktivität des Beschäftigungstands und der beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme.
Wenn im oben genannten Morgenmagazin die Riesterrente lobend erwähnt wurde, so kann das bestenfalls als zynisch betrachtet werden; handelt es sich doch bei der Riester-Rente in Wirklichkeit um einen verheerenden Systembruch im Gefüge des solidarischen Ausgleichs. Denn durch die Riester-Reform wurde vor aller Augen das Ziel der Lebensstandardsicherung aufgegeben und der Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung sowie der Einstieg und die Privatisierung des Altersrisikos vollzogen. Die sozialdemokratischen Politiker machten die Rentenpolitik dem Kapitalismus dienstbar. In der Folge entlastete ausgerechnet die Sozial-Politik die Arbeitgeber bei den Beiträgen, und den Banken und Versicherungskonzernen eröffnete sie einen riesigen neuen Kapitalmarkt. Sie werden sich mit den Privatvorsorgeprämien der Versicherten und der staatlichen Förderung eine goldene Nase verdienen. Wer, wie die Krisen der jüngsten Zeit zeigen, ihnen vertraut, für den ist der Gang zum Sozialamt im Alter eine letzte Option.
Bund der Pflegeversicherten e.V.
Gerd Heming (Vors.) Münster, September 2011
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Die Rentenfarce
Wo das moralische Gesetz keine Gültigkeit hat, ist ein demokratischer Staat von einer wohlorganisierten Räuberbande nicht zu unterscheiden, denn in beiden herrscht ohne moralische Prinzipien das Recht des Stärkeren und nicht die Stärke des Rechts.
Es war Augustinus (354-430), der als einer der ersten die Frage nach der moralischen Rechtfertigung politischer Macht stellte. Er fragte: „Was sind schließlich Reiche ohne Gerechtigkeit andres als große Räuberbanken, da doch Räuberbanden auch nichts andres sind als kleine Reiche? Sie sind eben eine Schar von Menschen, geleitet vom Willen eines Führers, die durch einen Gesellschaftsvertrag zusammengehalten werden und die Beute nach einem Gesetz der Übereinkunft verteilen. Wächst solche eine üble Bande durch den Beitritt verworfener Menschen derart an, dass sie Gebiete besetzt, Niederlassungen gründet, Staaten erobert und Völker unterwirft, dann legt sie sich ganz unverhüllt den Namen „Reich“ bei, den ihr die Öffentlichkeit deshalb um so lieber zugesteht, weil ihr auf solche Weise ihre Habgier nicht verwehrt wird, sondern nur die Straflosigkeit erhöht. Darum war auch die Antwort fein und wahr, die ein ertappter Seeräuber jenem großen Alexander gab: Der König fragte, wie er denn dazu käme, das Meer unsicher zu machen. Da sagte der Mann in seinem freimütigen Stolz; „Machst du es mit dem Erdkreis anders? Ich freilich mit meinen winzigen Schiff werde Räuber genannt, aber dich mit der großen Flotte nennen sie den siegreichen Feldherrn.“
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Versicherungskassen der gesetzlich Versicherten, die Rentenversicherung (GRV), die Krankenversicherung (GKV), die Pflegeversicherung (GPfV) und die Arbeitslosenversicherung (GAV), von Rüberbanden oder von moralisch integeren staatlichen Institutionen verwaltet werden.
Am Beispiel der Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) soll Antwort auf diese Frage versucht werden. Zunächst aber ist herauszustreichen, dass es sich bei den Einzahlungen der gesetzlich Versicherten in die Rentenkasse um Beiträge handelt, also um Geld, dass der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterliegt. Selbst die als Arbeitgerberbeiträge kaschierten Einzahlungen in die GRV sind zuvor von den jeweiligen Versicherten erarbeitet worden und sind somit ebenfalls dem Eigentum der Versicherten zuzurechnen. Insofern handelt es sich hier genau genommen um eine private Versicherung, die gesetzlich garantiert ist.
Bereits in den Anfängen der heutigen Rentenversicherung wurden die Beitragszahler in die GRV rechtswidrig hintergangen. In einer Dokumentation des ADG wird formuliert: „Wer weiß heute noch, dass der Gesetzgeber 1955 im Zusammenhang mit der Umstellung der Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren die Rückzahlung seiner Schulden, die er bei den Rentenversicherungsträgern hatte, mit der Begründung verweigerte, dass der Bund ja sowieso Steuermittel zur Verfügung stellt, wenn die Beiträge zur Finanzierung der Renten nicht ausreichen sollten? Das waren immerhin etwa 14,5 Mrd. Mark, bei einem Haushaltsvolumen 1956 von etwa 30 Mrd. Mark (Quellen: Bundestagsdrucksache 1659, S. 67; Die Angestellten-Versicherung 1956, Heft 1,S. 1).
In den Folgejahren hat der Gesetzgeber der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe von Aufgaben übertragen (sog. versicherungsfremde Leistungen), ohne entsprechende Mittel dafür in voller Höhe bereitzustellen. Dadurch werden seit mehr als 50 Jahren und auch heute noch die Überschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Staatskasse abgeschöpft.“
Wenn folglich heute von Politikern immer wieder geschworen wird, dass der Staat mit Steuermitteln Zuschüsse in die GRV leiste, dann handelt es sich um Täuschung der Beitragszahler, denn die versicherungsfremden Entnahmen aus dem Topf der GRV schlagen mit 30 Prozent, das sind rund 102 Mrd. Euro, zu Buche, während der Zuschuss durch Steuermittel in die GRV lediglich mit 70 Mrd. Euro bis höchstens 80 Mrd. Euro zu Buche schlägt. Somit werden aus dem Eigentum der gesetzlichen Rentenversicherten Jahr um Jahr etwa 20 bis 30 Mrd. Euro für staatliche Aufgaben entnommen, die mit der Aufgabe der GRV nichts, aber auch gar nichts zu tun haben.
Dass die GRV dem Zugriff durch Politik und Wirtschaft offen stand und immer noch offen steht, belegt ferner eine Studie, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegeben wurde.
Unter der Überschrift „Zukunftsreport demografischer Wandel“ (1999) kommen die beteiligten Wissenschaftler zu folgenden Schluss: Dass die Mitglieder der GRV enteignet wurden „ist insofern nicht weiter erstaunlich, als in den vergangen Jahren im Zusammenhang mit dem drastischen Personalabbau in den Unternehmen ein schritt weiser Personalumbau stattgefunden hat. Wie Ergebnisse der Arbeiten von Verbund 1, aber auch andere Untersuchungen, gezeigt haben, erfolgte und erfolgt der Personalabbau in hohem Maße altersbezogen, d.h. ältere Arbeitskräfte waren und sind überdurchschnittlich von ihm betroffen. Dadurch wurde der betriebliche Problem- und Handlungsdruck, der durch eine ältere werdende Belegschaft hätte entstehen können, kurzzeitig entschärft, was zu der oftmals diagnostizierten Indifferenz der Betriebe gegenüber diesem (potentiellen) Problem sicherlich beigetragen hat. Möglich wurden diese „Externalisierungsmaßnahmen“, weil zum einen die Unternehmen in der Lage waren, die damit verbundenen Kosten ebenfalls weitgehend zu verlagen, d.h. vorwiegend auf die Träger der sozialen Sicherungssysteme (d.h. auf die Beitragszahler der GRV und damit mehr oder weniger direkt auf die Empfänger von Sozialrenten, G.H.) zu überwälzen. Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob solche Strategien angesichts der knappen finanziellen Ressourcen der Rentenversicherungsträger und der veränderten Gesetzeslage, aber auch angesichts der wachsenden Erkenntnis, dass mit den Älteren auch wertvolles Know-how das Unternehmen verlässt, durchführbar sein werden“ (Pack, Jochen u.a., ebenda, S. 11).
Es werden somit stichhaltige und gerichtsfeste Zeugnisse vorgelegt, die eine Neuaufnahme und Überprüfung bisheriger politischer Handlungen rechtfertigen und eine mögliche Antwort auf die eingangs gestellte Frage erlauben:
- Die Entnahme von Beitragsgeldern der sozial und solidarisch Versicherten zur Überwindung wirtschaftlicher Krisen (1966, 1974) in Höhe von weit mehr als 500 Milliarden DM (250 Mrd. Euro),
- die Entnahme von Beitragsgeldern der sozial und solidarisch Versicherten für versicherungsfremde Leistungen in Höhe von inzwischen weit mehr als 1,4 Billionen DM (700 Mrd. Euro),
- die Verwendung von Beitragsgeldern in Höhe von 200 Mrd. Euro aus der GRV, um die massive Welle der Frühverrentung der 80iger und 90iger Jahre zu bewältigen,
- die Verwendung von Beitragsgeldern der GRV, um die gewaltigen Lasten der Wiedervereinigung zu meistern.
An allen diesen Aufgaben haben sich die Mitglieder der privaten Absicherungen (Beamte, Ärzte, Freiberufler insgesamt, Richter, Minister usw.) nicht beteiligt. Es gilt, diese Ungerechtigkeit, dieses unsolidarische, unsoziale und verfassungsrechtlich fragwürdige Verhalten dieser Gruppen der Gesellschaft zu überwinden, damit die Spaltung der Gesellschaft nicht noch weiter vorangetrieben wird.
Zum Ersten wird die klare Trennung von Beiträgen auf der einen und Steuern, Abgaben und Gebühren auf der anderen Seite gefordert. Diese klare Trennung wird außerdem die Sicherheit für die Versicherten auf eine gerechte Altersregelrente wieder ansteigen lassen, weil durch ein eigenes, verfassungsgerichtliches Urteil, die durch Beiträge erworbenen Ansprüche gegen rechtswidrige Eingriffe geschützt wären. Ferner wird das Vertrauen in die Altersicherungssysteme wachsen und damit die Bereitschaft, gegebenenfalls höhere Beiträge zu zahlen, wenn diese zum Beispiel wegen des Alterungsprozesses der Gesellschaft erforderlich sein sollten.
Zum Zweiten wissen die Rentnerinnen und Rentner der GRV, dass die Rentenbeiträge, die sie für ihren Lebensabend im Generationsausgleich eingezahlt haben, durch gesetzgeberische Manipulationen zweckentfremdet worden sind. Sie wissen, dass bereits während der ersten Wirtschaftskrise der Jahre 1966 bis 1968 runde 500 Milliarden Mark (250 Milliarden Euro) aus ihrer damals prallgefüllten Rentenkasse entwendet und zur Wirtschaftsförderung eingesetzt wurden. Sie wissen, dass sie mit ihren gesetzlichen Beiträgen im Generationenverbund die Krise der 70iger Jahre finanzierten und dass ihre Kasse ausgeplündert wurde, um die enormen Lasten der Frühverrentungscampagne (runde 200 Milliarden Euro) und der Wiedervereinigung Deutschlands (bisher rund 140 Milliarden Euro) auszugleichen. Sie wissen, dass sie mit ihren Beiträgen die Kosten für die Kriegsfolgelasten, für Kindererziehungszeiten usw. seit über 50 Jahren mitfinanzieren. Aufgaben, die von der gesamten Bevölkerung zu tragen sind, auch von den Beamten, Ärzten, Richtern, Freiberuflern und all jenen, die Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze und der Pflichtversicherungsgrenze beziehen.
Alles in allem steht der Staat bei den Beitragszahlern der GRV mit 2 Billionen Euro (2.000.000.000.000,00 Euro) in schuldnerischer Verpflichtung.
Die Beitragszahler haben im Sinne der gesellschaftlichen Entwicklung der vergangenen 50 Jahre großartiges geleistet, sie haben zum Wohle der Gemeinschaft Verzicht geübt und Nullrunden ihrer Rentenbezüge hingenommen.
Wenn ihnen derzeit von der Ministerin für Arbeit und Soziales, deren Eignung und Qualifikation durchaus hinterfragt werden sollte, durch Einführung der Rente mit 67 erneut Abschläge ihrer Renten zugemutet werden, dann sollten sie zuvorderst und vor der Einführung neuer ungerechter Rentenbestimmungen die Rückgabe der staatlichen Schulden einfordern.
Gerd Heming, Münster, November 2010
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Rentenhöhe. Rentenklau. Rentenklage.
Ab Juli 2009 erhalten die Rentnerinnen und Rentner der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)in Deutschland eine Rentenerhöhung von 2,41 Prozent in Westdeutschland und 3,38 Prozent in Ostdeutschland. Eine Rentnerin in Essen mit einer monatlichen Rente von Euro 500,00 erhält dann 12,05 pro Monat bzw. 0,40 Euro pro Tag mehr. Das ist zuwenig – das ist entschieden zuwenig.
Eine Rentenerhöhung dieser Höhe dürfte von der großen Mehrzahl der Rentnerinnen und Rentner der GRV als zynisch empfunden werden. Und das aus verschiedenen Gründen. Zum Ersten gleicht die Rentenerhöhung die Preiserhöhungen der Grundlebensmittel des vergangenen Jahres nicht annähernd aus – und erst recht nicht die Renten-Nullrunden der vergangenen 15 Jahre. Zum Zweiten wissen die Rentnerinnen und Rentner der GRV, dass die Rentenbeiträge, die sie für ihren Lebensabend im Generationsausgleich eingezahlt haben, durch gesetzgeberische Manipulationen zweckentfremdet worden sind. Sie wissen, dass bereits während der ersten Wirtschaftskrise der Jahre 1966 bis 1968 runde 500 Milliarden Mark (250 Milliarden Euro) aus ihrer damals prallgefüllten Rentenkasse entwendet und zur Wirtschaftsförderung eingesetzt wurden. Sie wissen, dass sie mit ihren gesetzlichen Beiträgen im Generationenverbund die Krise der 70iger Jahre finanzierten und dass ihre Kasse ausgeplündert wurde, um die enormen Lasten der Frühverrentungscampagne (runde 200 Milliarden Euro) und der Wiedervereinigung Deutschlands (bisher rund 140 Milliarden Euro) unter Kohl auszugleichen. Sie wissen, dass sie mit ihren Beiträgen die Kosten für die Kriegsfolgelasten, für Kindererziehungszeiten usw. seit über 50 Jahren mitfinanzieren. Aufgaben, die von der gesamten Bevölkerung zu tragen sind, auch von den Beamten, Ärzten, Richtern, Freiberuflern und all jenen, die Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze und der Pflichtversicherungsgrenze beziehen. Alles in allem dürfte der Staat bei den Beitragszahlern der GRV mit 2 Billionen Euro (2.000.000.000.000,00 Euro) in schuldnerischer Verpflichtung stehen. In der Rentendokumentation des ADG ist zu lesen: „Wer weiß heute noch, dass der Gesetzgeber 1955 im Zusammenhang mit der Umstellung der Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren die Rückzahlung seiner Schulden, die er bei den Rentenversicherungsträgern hatte, mit der Begründung verweigerte, dass der Bund ja sowieso Steuermittel zur Verfügung stellt, wenn die Beiträge zur Finanzierung der Renten nicht ausreichen sollten? Das waren immerhin etwa 14,5 Mrd. Mark, bei einem Haushaltsvolumen 1956 von etwa 30 Mrd. Mark“ (Quellen: Bundestagsdrucksache 1659, S. 67; Die Angestellten-Versicherung 1956, Heft 1,S. 1).
Zieht man all das in Rechnung, dann wäre eine Rentenerhöhung um 50 Prozent der richtige Weg. Stattdessen erleben die Rentnerinnen und Rentner in diesen Zeiten der Krise, dass unfähigen und verantwortungslosen Bankern etliche hundert Milliarden Euro ohne echten Diskurs auf die Konten geschoben werden; sie erleben, dass sich ein Herr Zumwinkel für wenige Jahre minderwertiger Arbeit als Postmanager 20 Millionen Euro in die Taschen schiebt, sie erleben, dass ein Herr Funke, ehemals Vorstand der Pleitebank Hypo-Real-Estate (HRE), auf eine Rente von 45.000,00 Euro pro Monat (550.000,00 Euro pro Jahr) immer noch hoffen darf.
Da hilft es nicht, wenn die Medien beinahe unisono von „einem satten Plus in den Taschen“ der Rentnerinnen und Rentner schreiben und reden. Falsche politische Entscheidungen sind nicht schön zu reden. Im übrigen stört der gönnerhafte Ton, der in den medialen Meldungen nahezu unumwunden und hintergründig widerhallt. Er wird als zynisch empfunden. Denn die Rentnerinnen und Rentner sind keine Almosenempfänger, sie haben sich ihre Renten-Ansprüche durch die Arbeit vieler Jahre hart erworben. Sie haben im Rechtstaat Deutschland ein gesetzliches Recht auf ihre Rente, denn diese Rente ist nichts weniger, als ein auf viele Lebensjahre gründender Lohn, ein die Lebensqualität sichernder Ausgleich, für die Tage des wohlverdienten Ruhestandes. Ob aber die Höhe der jeweiligen individuellen Renten den Grundsätzen unserer verfassungsmäßigen Ordnung entspricht, ist eine noch ungeklärte Frage.
Die Klage soll u.a. folgende fundamentale Fragen klären:
- Ob die Berechnung der Regelsätze der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) den Bestimmungen des Grundgesetzes entspricht
- ob die Zweiteilung der Absicherung der Grundrisiken in „private“ und „gesetzliche“ Absicherungen der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung gemäß ist,
- ob die willkürlichen Grenzen, wie sie durch die Beitragsbemessungsgrenze und durch die Pflichtversicherungsgrenze gezogen sind, mit dem allgemeinen Grundsätzen unserer Verfassung vereinbar sind. Da hier die Beteiligung anderer Einkommensarten (Gewinne, Aktiengewinne, Börsengewinne, Miete, Pachten usw.) an der allgemeinen Absicherung der gesellschaftlichen Grundrisiken willkürlichen ausgegrenzt wird.
- ob der Einsatz von Steuergeldern zur privaten Absicherung der Beamten verfassungskonform ist,
- ob die Zweckentfremdung von Beiträgen der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt.
- wieweit die Grundsätze des Grundgesetzes, wie sie in Artikel 1, in Artikel 20 und in Artikel 28 formuliert sind, durch gesetzgeberische Manipulationen innerhalb der GRV verletzt sind.
- wieweit die unklare Trennung von Beiträgen und Steuern, von Versicherungsaufgaben und Staatsaufgaben, der gesellschaftlichen Ordnung entgegensteht.
Die Klage sollte nach folgendem Muster begründet sein (siehe Klage)
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Muster einer möglichen Klage gegen den jeweiligen Rententräger beim jeweils zuständigen Gericht
An ...gericht Postfach / Straße
PLZ / Ort
hiermit reicht der Unterzeichner Klage gegen den Widerspruchs-Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom ..... ein. Die Klage richtet sich gegen den Inhalt des Bescheides. Die Berechnungen, die zum Entscheid der Rentenhöhe führen, die zugrundeliegenden Beitragszeiten und der zugrundeliegende aktuelle Rentenwert, werden angefochten.
Begründung:
- „Für die Berechnung der Renten werden Entgeltpunkte ermittelt, in dem die Bemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Das Durchschnittsentgelt ist ein statistischer Wert, der jedes Jahr neu bekannt gegeben wird. Er spiegelt sämtliche Einkünfte aller Arbeitnehmer wieder. Hierbei finden nicht nur rentenversicherungspflichtige Personenkreise Berücksichtigung, sondern auch sonstige Arbeitnehmer wie z.B. Beamte. Die Berücksichtigung nicht-rentenversicherungspflichtiger Personenkreise zur Ermittlung des Durchschnittsentgelts rentenversicherungspflichtiger Personenkreise ist unzulässig und somit verfassungswidrig. Denn ein solches Vorgehen verfälscht das tatsächliche Durchschnittsentgelt. Die Berücksichtigung der Einkommen von Beamten bzw. von Personen, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, spiegelt den realen Einkommensstand versicherungspflichtiger Personenkreise nicht wider. Der auf dieser Grundlage ermittelte „aktuelle Rentenwert“ ist daher weder mit den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit noch mit den Grundlagen des Grundgesetzes vereinbar. Ferner ist zu beklagen, dass das Prinzip der paritätischen Finanzierung und das Gleichheitsprinzip unbeachtet bleiben.
- Nun ist die paritätische Finanzierung keine sozialistische Zumutung, sondern sie ist unmittelbarer Ausfluss des Verfassungsgrundsatzes von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die tragende Finanzierungssäule des Sozialstaats (Art. 14, 20, 28 GG). Trotzdem wurden und werden Leistungen der Sozialversicherung entweder eingeschränkt, zweckentfremdet oder gestrichen, so dass die Versicherten sie im Bedarfsfall ganz oder teilweise aus eigener Tasche bezahlen müssen, oder aber es werden bestimmte Kosten und Kostenentwicklungen mit Sonder- und Zusatzbeiträgen einseitig auf die Versicherten verlagert.
Sozialversicherungsbeiträge werden aber eben nicht pro Kopf der Menschen im erwerbsfähigen Alter erhoben, sondern als Anteil der beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme. Von deren Entwicklung hängen die Rentenkassen ab. Dass das so ist, wird unterstrichen durch die jüngsten Meldungen, dass die Rentekassen jetzt Überschüsse erwirtschaften, weil der konjunkturelle Aufschwung zu mehr Beschäftigung und damit zu einer Erhöhung der beitragspflichtigen Entgeltsumme geführt hat.
- An dieser Stelle ist an die Entwicklung der Gesetzlichen Rentenversicherung zu erinnern. Seit der Rentenreform von 1957 hat sie die Aufgabe, den im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstand im Alter annähernd (die sozialen Aspekte eingeschlossen) zu sichern. Der Renteneintritt sollte nicht zu einem sozialen Absturz führen. Deshalb wurden die Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sicherung des Lebensstandards ein Nettorentenniveau von etwa 70 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens.
Folgt man dem höchstrichterlichen Urteil, dann ist die derzeitige Berechnung der Renten aus der GRV gesetzeswidrig.
Die Klage ist gerichtet auf
- die Höherbewertung des Altersregelsatzes des Unterzeichners sowie auf
- eine klare Trennung der öffentlich-rechtlichen Finanzsysteme:
- Zu 1 zählt das Beitragssystem der sozialen und solidarischen Altersabsicherung (GRV),
Zu 2 zählt das Abgabensystem, das aus Steuern, Zöllen, Gebühren und Ungehorsamsfolgen usw. besteht.
Die Abgabenordnung (AO) macht unter Ziffer III, § 3 (AO) deutlich, wie gravierend sich die Unterschiede der Systeme darstellen;
Im Gegensatz zu Steuern, Abgaben und Gebühren, deren Verwendung nicht unmittelbar zweckgebunden sind und dem Gesetzgeber einen großen Ermessensraum bezüglich der Verwendung geben, sind die Beiträge der Versicherten der GRV unmittelbar zweckgebunden und unterliegen dem Eigentumsschutz des Art. 14 des Grundgesetzes.
Um dies nochmals zu verdeutlichen:
- Die Geldströme nach der Abgabenordnung - dem Grundgesetz der Staatsfinanzen - verlassen die Eigentumssphäre der Bürger und gelangen in die Hoheitssphäre des Staates, quasi in das Eigentum des Staates.
- Die Geldströme aus Beiträgen verlassen jedoch zu keiner Zeit die Eigentumssphäre der Bürger, sondern sammeln sich zunächst in den zweckgebundenen Kassen, deren Aufgabe es ist, für die Bürger sicherzustellen: 1. die Versorgung im Alter (Renten), 2. die Absicherung im Krankheitsfall, 3. die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und 4. gegen Pflegebedürftigkeit.
- Der Schutz des Eigentums der Bürger jedoch, nämlich aus diesem Bürgereigentum für den hier in Rede stehenden Aufgabenbereich (die Renten) eine angemessene Art der Finanzierung zu gewährleisten, wurde sowohl von dem Verwalter der Beiträge, der Deutschen Rentenversicherung Bund, als auch von der Politik, d.h. vom Gesetzgeber grobfahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, verfehlt.
Ob der juristische Begriff der Untreue hier zur Anwendung kommt, ist Sache einer staatsanwaltlichen Überprüfung.
Dem Sozialversicherungsträger Rentenkasse jedenfalls und damit allein den Bürgern, die in dieses soziale Sicherungssystem eingezahlt haben, wurden in Durchbrechung der klaren Trennung von Privateigentum und Staatseigentum regelmäßig Aufgaben übertragen, die diesem zweckgebundenen Bereich fremd sind.
Staatsaufgaben, die aus der hoheitlichen Finanzsphäre des Staates zu finanzieren gewesen wären, also aus den Staatseinnahmen nach der AO und damit in der Folge über die öffentlichen Haushalte, wurden dem Eigentumsbereich der Bürger, d.h. den gesetzlichen Sicherungssystemen, entnommen und eben n i c h t durch z. B. Steuern finanziert.
Für die GRV sind als aktuelles Beispiel die sogenannten „Auffüllbeträge“ (Rentenzuschläge) im neuen Rentenrecht für Zahlungen an Rentner in Ostdeutschland zu nennen, die derzeit etwa sieben Milliarden Euro oder mehr als zwölf Prozent der jährlichen Rentenausgaben ausmachen.
Die Wiedervereinigung war allerdings keine Angelegenheit lediglich der Beitragszahler der GRV sondern eine Angelegenheit des gesamten Volkes, demnach also eine Angelegenheit a l l e r Bürger, also auch der Beamten, Freiberufler, Richter, Soldaten usw.
Bei einer sachgerechten Finanzierung über allgemeine öffentliche Mittel läge allein dadurch der erforderliche Beitragssatz der GRV im Vergleich zum derzeitigen Stand um zwei bis fünf Prozentpunkte niedriger, beziehungsweise die Beträge der Altersregelrenten um ein entsprechendes höher.
Der Staat, vertreten durch die Bundesregierung, hat die konsequente Trennung von Staatsfinanzen und Privatfinanzen nicht beachtet, er hat das Eigentum der gesetzliche Versicherten zweckentfremdet und somit missbraucht.
Die irreführende Terminologie der „gesetzlichen Rentenversicherung“, die faktisch jedoch eine „private Rentenversicherung“ ist (weil durch privates Eigentum bzw. Einkommen der Bürger finanziert) führte die Politik zu der Annahme, hierüber ein Verfügungsrecht zu haben - wie bei den Staatsfinanzen. Das war allerdings nach der Rechtssystematik der vier Sozialversicherungssysteme noch nie der Fall.
Die terminologische Unterscheidung in „private Versicherungen“ und „gesetzliche Versicherungen“ bedeutet nämlich lediglich:
- Die „privaten Versicherungen“ werden von Privatgeld der Bürger finanziert und von privaten Managern gemanagt.
- Die „gesetzlichen Versicherungen“ werden von Privatgeld der Bürger finanziert und von politischen „Managern“ gemanagt. Wie die Praxis an dieser beweist, ist es ernstlich zweifelhaft, ob das „politische Management“ zu einer wirtschaftlichen Organisation und einer wirtschaftlichen Unternehmensführung in der Lage ist.
- Ferner ist nachdrücklich zu beachten, dass sich der Gesetzgeber bei der genannten Aufgabe der Wiedervereinigung wie auch bei den weiter unten aufgeführten Aufgaben darauf beschränkt hat, bei der Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben lediglich die diejenigen Bürger einzubeziehen, auf die er vermeintlich „einen gesetzlichen Zugriff“ hat: auf die Beiträge der Beitragszahler in die GRV.
- Solidarisch sinnvoll und dem Gleichheitsprinzip angemessen wäre es gewesen, wenn die Versorgungskassen der Beamten (auch der Richter), die Versorgungswerke der Selbständigen, der Ärzte, Rechtsanwälte usw. beteiligt worden wären.
Das Gleichheitsgebot des GG wird durchgängig verletzt.
Konsequent wäre gewesen a l l e hier in Rede stehenden Staatsaufgaben entweder aus der finanziellen Hoheitssphäre, nämlich durch Steuern, zu finanzieren oder aber diese a l l e n Beitragszahlern aufzuerlegen.
Das allerdings wäre an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG für die „Privaten“ gescheitert, was wiederum deutlich macht, dass hier das Gleichheitsprinzip verletzt wird, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, nahezu ohne Grenzen in das Eigentum der sozialprivat Versicherten eingreifen zu dürfen.
In diesem Zusammenhang sind Ausführungen des Landessozialgerichts NRW, Essen, an dieser Stelle einzufügen. Das Gericht hat innerhalb der Begründung eines Urteils (s. Az.: L 4 R 75/05 vom 01.09.06) wie folgt missverständlich und irreführend formuliert:
- „Soweit der Kläger sich dahingehend einlässt, dass seine Rentenhöhe nicht seinem tatsächlichen Beitragsaufkommen, also dem Äquivalenzprinzip nicht entspricht, und seine Rentenanwartschaften durch die Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen gemindert worden seien, ist ein Verstoß gegen die Verfassung nicht erkennbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) ist in der Sozialversicherung das Versichertenprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert worden, die der Privatversicherung fremd sind. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht im wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs. Sie enthält seit jeher ein Stück der sozialen Fürsorge. Rentenansprüche und –anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialem Zusammenhang. Deshalb verleiht Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, :Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Beschluss vom 9.11.1999, - 1 BvR 679/98-).“
- “Ferner heißt es im gleichen Absatz:
- „Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG sind im Katalog der Aufgaben der Rentenversicherungsträger im strengen Sinne keine versicherungsfremden Leistungen enthalten (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 38/83 -).“
- Hier sind zwei Fragen zu den in den Urteilen aufgestellten Behauptungen zu stellen: 1. Woher weis die Rechtsprechung das und 2. wie beweist die Rechtsprechung das.
Ausgeprägte „private“ Versicherungskomponenten kennt die Rentenversicherung und die Krankenversicherung, die der Staat durch die vermeintliche Privilegierung der Besserverdienenden mittels der allseits bekannten Beitragsbemessungsgrenzen erst geschaffen und mittels dieser Bemessungsgrenze die Besserverdienenden gewollt aus der Solidargemeinschaft entlassen hat. Auf diese Versicherungsteile hat der Staat willkürlich verzichtet und hat jetzt prinzipiell keine Möglichkeit der Einwirkung.
Die Ausführungen des Landessozialgerichts sind demnach in sich nicht logisch.
Die Verfügungsmacht des Staates beschränkt sich bei den „Gesetzlichen“ - eben weil auch hier privates Eigentum zur Debatte steht - lediglich auf den diesen Sozialkassen immanenten Anpassungsbedarf. Sicher darf der Staat zur Behebung der Probleme durch die sich ändernde Altersstruktur und / oder Beitragszahlerstruktur oder die Einflüsse von einer positiven oder negativen Wirtschaftentwicklung an den Beiträgen nach oben oder nach unten drehen (das tun die „Privaten“ auch), er darf allerdings nicht den garantierten Lebensstandard beeinträchtigen.
Erst in aller jüngster Zeit versucht der Gesetzgeber den Eigentümerschutz der Beitragszahler bei den „Privaten“ zu beeinflussen, indem er die dort gebildeten Rücklagen im Einzelfall mitnahmefähig macht und die Anteile der Beitragszahler an den sogenannten Stillen Reserven zugunsten der Beitragszahler verändern will. Gedanken über die Aspekte des Gemeinwohls, der Solidarität oder des sozialen Ausgleichs sind noch nicht bekannt geworden. Der finanzielle Verschiebebahnhof zwischen den verschiedenen Kassen innerhalb z. B. der Krankenversicherung sollte nicht als sozialer Ausgleich betrachtet werden als viel eher als das Resultat der staatlichen Unfähigkeit, ein wirksames Management zu installieren.
Es gibt keinen denkbaren Umstand, der es dem Staat erlauben würde, in das Eigentumsrecht des Bürgers und Beitragszahlers einzugreifen, um politisch motivierte soziale Wohltaten zu finanzieren, die anderen Zwecken dienen als der
- Versorgung der Beitragszahler nach Ablauf des Lebensabschnitts der Berufstätigkeit
- Versorgung der Beitragszahler im Falle der Krankheit.
- Soweit im Obigen die Privatversicherung angesprochen wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Privatversicherung hierzulande ein weltweit einzigartiges Kuriosum darstellt: Als ein neben der allgemeinen sozialen und solidarischen Absicherung bestehendes Vollversicherungssystem verneint es den solidarischen Gedanken und spaltet die Gesellschaft.
Somit widerspricht es dem Gleichheitsprinzip ebenso, wie dem Art. 1, Abs. 2 Grundgesetz (GG), denn es ist ungerecht.
Die Mitglieder der privaten Absicherung beteiligen sich nicht angemessen an den gesellschaftlichen Aufgaben, vielmehr entziehen sie sich ihnen, sie verhalten sich unsolidarisch und verletzten permanent das Gleichheitsprinzip, das Grundlage unserer Gesellschaft ist.
Es kann folglich nicht „gefestigte Rechtsprechung“ sein, wenn Ungerechtigkeit festgeschrieben wird. In Art. 1 Abs. 2 heißt es: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ Und im folgenden Absatz heißt es: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Da die „gefestigte Rechtsprechung“ zum Teil auf Urteile beruht, die sich auf gesellschaftliche Verhältnisse vor 1990 gründen, ist diese Rechtsprechung einer Revision zu unterziehen.
Es gibt verschiedene Berechnungen, die – aufgrund unterschiedlicher Annahmen – zeigen, dass der Anteil der interpersonell umverteilenden und der versicherungsfremden Ausgaben bei etwa 35 Prozent der Gesamtausgaben der GRV liegen. Notwendig erscheint es daher – sofern es nicht zu einer Auslagerung bestimmter Ausgaben aus dem Haushalt der GRV kommt (die durch die Klage ebenfalls angestrebt wird) – dass längerfristig die Höhe des „Bundesausgleichs“ in die Rentenversicherung anzuheben ist. An dieser Stelle ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Terminologie „Bundeszuschuss“ falsch ist, es handelt sich einzig um ein „Ausgleichszahlung“.
Im Folgenden werden beispielhaft gesicherte wissenschaftliche Tabellen und Texte eingefügt, die Leistungen in Höhe von rund zwei Billionen DM zeigen, die aufgrund staatlicher Vorgaben über die reinen Versicherungsleistungen hinausgehen (sogenannte „Fremdleistungen“ oder „versicherungsfremde Leistungen“) (Quelle; Bert Rürup; Ursprungsdaten: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Verband der Rentenversicherungsträger, Berechungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft, 1998 (deswegen D-Mark):
|
Rentenausgaben insgesamt
|
|
297,8 Milliarden DM
|
|
davon versicherungsfremd
|
|
102,2 Milliarden DM
|
|
Bundeszuschuss
|
|
59,5 Milliarden DM
|
|
Nicht durch Beiträge oder Bundeszuschüsse gedeckt
|
42,7 Milliarden DM
|
|
|
|
|
|
Versicherungsfremde Leistungen insgesamt
|
102,2 Milliarden DM
|
|
Darunter
Kriegsfolgelasten
Frührenten wegen Arbeitslos.
Anrechungszeiten für Studium und Ausbildung
Höherbewertung der Berufsausbildung für 4 Jahre
Zuschläge für Ostrenten bei der Umstellung des DDR-Rentensystems
Volle Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für Teilzeiterwerbsfähige
Kindererziehungszeiten
Zuschläge für Trümmerfrauen
|
|
23,5 Milliarden DM
18,6 Milliarden DM
15,4 Milliarden DM
8,5 Milliarden DM
5,4 Milliarden DM
3,9 Milliarden DM
3,9 Milliarden DM
2,4 Milliarden DM
|
Zu den Kriegsfolgelasten:
- Es steht ganz sicher außer Zweifel, dass nicht die Beitragszahler der Rentenversicherung den Zweiten Weltkrieg alleine geführt haben. Daran beteiligt war das ganze Volk. Aus diesem Grunde widerspricht es der Logik, ganz allein das Eigentum der Beitragszahler der „Gesetzlichen Absicherungen“ mit diesen jährlich wiederkehrenden Aufwendungen zu belasten.
- Gleiches gilt, wie bereits oben dargestellt, für die Lasten der Renten Ost nach der Wiedervereinigung. Die Wiedervereinigung ist und war eine Volksaufgabe und keine Aufgabe der „Gesetzlichen“.
- Ebenso gilt Gleiches für die Zuschläge für die Trümmerfrauen; denn auch die sind Volksaufgabe und nicht allein den „Gesetzlichen Beitragszahlern“ finanziell anzulasten.
- Die Kosten für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, für Studium und Ausbildung, Höherbewertung der Berufsausbildung - die politisch gewollt (zunächst ohne entsprechende Beitragszahlungen) waren und damit als Geschenke des Staates auch aus den Haushaltsmitteln des Staates zu finanzieren gewesen wären.
- Die Frühverrentung hat allein der Wirtschaft gedient. Wie eine Untersuchung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung weiter unten belegt, wurden die Kosten, die daraus resultieren, nicht von den Beitragszahlern der GRV verursacht.
Mangels vertraglicher Vereinbarungen hätte der Staat in seinem Haushalt eine Ausgabenposition vorsehen müssen mit dem Titel „Rückzahlung von veruntreutem Bürgereigentum“. Da das jedoch der politischen Denkweise widerspricht, bekam das Kind einen sozialverträglichen Namen und der lautet „Staatszuschuss“.
Genau hier ist der Grund zu suchen, warum insbesondere der Rentenkasse Milliardenbeträge in DM oder Euro fehlen, um die den Beiträgen gemäßen Leistungen zu finanzieren.
Die Klage zielt, wie oben erwähnt, u.a. auf eine klare Trennung der beitragsfinanzierten Versicherungsaufgaben von den öffentlich finanzierten Aufgaben, die zu den sogenannten allgemeinen Staatsausgaben beziehungsweise zum sozialen Ausgleich zählen.
Die Begründung des Landessozialgerichts NRW, Essen, in seinem oben zitierten Urteil ist auch insofern nicht nachzuvollziehen, weil bestimmte gesellschaftliche Gruppen, hier die Privatversicherten, anders behandelt werden als die gesetzlich Versicherten. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die der Grundauffassung unserer Verfassung widerspricht. Kurz gesagt: Wenn gesellschaftliche Gruppen wie etwa die Privatversicherten:
- (Arbeiter- und Angestellte mit einem Einkommen über 3.937,50 Euro,
- Selbständige,
- Freiberufler,
- Beamte,
- Pensionäre,
- Abgeordnete und Minister,
- Berufssoldaten und
- Richter)
von der Beteiligung an allgemeinen gesellschaftlichen Aufgaben, wie sie in der Tabelle oben unter der Überschrift „Versicherungsfremde Leistungen insgesamt“ beispielhaft dargestellt sind, ausgeschlossen werden, bedeutet dieser Ausschluss gleichwohl den Ausschluss an der Teilhabe am Sozialstaat. Dies aber lässt das Grundgesetz nicht zu, das, neben dem bereits zitierten Art. 1, unter anderem die Staatsgrundlagenbestimmungen des Artikel 20 GG „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“, kennt, wobei beide Artikel unter dem besonderen Schutz des Art. 79 Abs. 3 stehen: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen berührt werden, ist unzulässig“.
Auf das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Essen bezogen heißt das. dass es sich bei den Beiträgen der Beitragszahler in die Sozialen Kassen (GKV, GRV, AV, PV) um privat erwirtschaftete Finanzmittel handelt, die jeweils einer besonderen Aufgabe zu dienen haben. Sie unterliegen insofern dem besonderen Schutz des GG, u.a. auch dem des Artikel 14 GG. Mit anderen Worten: Die Beiträge der Beitragszahler in die gesetzlichen Sicherungssysteme sind mindestens so privat, wie die Beiträge der Beitragszahler in die privat-privaten Sicherungssysteme. Mehr noch: Die gesetzlich-privaten Sicherungssysteme werden im Arbeitsprozess durch die Beitragszahler vollumfänglich, d.h. die Arbeitgeberbeiträge eingeschlossen) erwirtschaftet, während die privat-privaten Sicherungssysteme um bis zu 80 Prozent aus Steuermitteln sich finanzieren und erhalten. Um dies deutlich zu machen: Die Beiträge für Beamte, Pensionäre, Abgeordnete, Minister, Berufssoldaten und Richter werden aus Steuermitteln geleistet, die zuvor in der Privatwirtschaft (Arbeitnehmer u. Arbeitgeber) erwirtschaftet wurden. Aus Steuermittel aber finanzierte Unternehmungen sind kaum als „Private-Unternehmungen“ zu bezeichnen. Es muss also auch hier geprüft werden, ob die Privaten Versicherer, die sich zum großen Teil aus Steuergeldern erhalten, nicht vielleicht als Unternehmen zu bezeichnen sind, die in den Staatlichen Hoheitsbereich fallen. Da dies ebenfalls mit der Verfassung unvereinbar ist, wäre es sinnvoll, diese Teile der sogenannten Privaten-Absicherung“ in die Systeme der gesetzlichen Absicherung überzuführen.
Weiter unten aufgeführte Beispiele dienen der weiteren Untermauerung der Begründung:
Ob die ungerechte Belastung der GKV juristisch als Veruntreuung von auf gutem Glauben anvertrauten Geldern zu beurteilen ist, muss geprüft werden. Über die Jahre, seit 1957, wurden den Beitragszahlern der GRV runde 1, 4 Billionen DM (1.400.000.000.000,- Mark) oder mehr als 700 Milliarden Euro durch Zweckentfremdung der von ihnen auf guten Glauben eingezahlten Beiträge entwendet. In diese Summe sind nicht die Beträge eingerechnet, die während der Jahre 1966 bis 1968 (Erste Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit) den Kassen der GRV entwendet wurden. Damals wurden den überquellenden Kassen der GRV mehr als 500 Milliarden DM entzogen. Diese Mittel wurden der Wirtschaft zur Verfügung gestellt und flossen in Investitionen. Leider wurden diese Summen nicht als Kredite gewährt, was in sich sinnvoll gewesen wäre. In Folge der Art und Weise der zur Verfügung gestellten Geldern, den Beitragszahlern gehörten
|
Jahr
|
Renten-
|
Bundesmittel
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vers.fremde
|
Transferlstgn.
|
ungedeckt €
|
|
Ausgaben
|
Erstattung
|
in %
|
Leistungen
|
pro Jahr
|
akkumuliert
|
|
1957
|
5.462
|
1.744
|
31,9%
|
1.744
|
Erläuterung von
|
0
|
0
|
|
1958
|
6.242
|
1.848
|
29,6%
|
1.873
|
Bohrwurm:
|
25
|
25
|
|
1959
|
6.748
|
1.849
|
27,4%
|
2.024
|
1) Die Renten-
|
175
|
200
|
|
1960
|
7.287
|
1.960
|
26,9%
|
2.186
|
vers. -Anstalten
|
226
|
426
|
|
1961
|
7.921
|
2.096
|
26,5%
|
2.376
|
sind keine staat-
|
280
|
706
|
|
1962
|
8.582
|
2.202
|
25,7%
|
2.575
|
lichen Organe,
|
373
|
1.079
|
|
1963
|
9.249
|
2.347
|
25,4%
|
2.775
|
sondern Selbst-
|
428
|
1.507
|
|
1964
|
10.275
|
2.540
|
24,7%
|
3.083
|
verwaltungssein-
|
543
|
2.050
|
|
1965
|
11.524
|
3.008
|
26,1%
|
3.457
|
richtungen der
|
449
|
2.499
|
|
1966
|
12.914
|
3.249
|
25,2%
|
3.874
|
Arbeitnehmer u.
|
625
|
3.124
|
|
1967
|
14.583
|
3.511
|
24,1%
|
4.375
|
Arbeitgeber
|
864
|
3.988
|
|
1968
|
16.151
|
3.429
|
21,2%
|
4.845
|
( =Täuschung d.
|
1.416
|
5.404
|
|
1969
|
18.037
|
3.567
|
19,8%
|
5.411
|
Öffentlickeit ).
|
1.844
|
7.248
|
|
1970
|
19.630
|
3.660
|
18,6%
|
5.889
|
2.229
|
9.477
|
|
1971
|
21.222
|
3.929
|
18,5%
|
6.367
|
2) Es gibt gar
|
2.438
|
11.915
|
|
1972
|
24.143
|
4.965
|
20,6%
|
7.243
|
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|
2.278
|
14.193
|
|
1973
|
28.249
|
4.251
|
15,0%
|
8.475
|
se" des "Staates"
|
4.224
|
18.417
|
|
1974
|
32.853
|
6.149
|
18,7%
|
9.856
|
zur Rentenkasse,
|
3.707
|
22.124
|
|
1975
|
37.238
|
6.831
|
18,3%
|
11.171
|
es sind "Erstat-
|
4.340
|
26.464
|
|
1976
|
42.432
|
7.582
|
17,9%
|
12.730
|
tungen" für Lei-
|
5.148
|
31.612
|
|
1977
|
47.632
|
8.337
|
17,5%
|
14.290
|
stungen, die von
|
5.953
|
37.565
|
|
1978
|
50.616
|
9.041
|
17,9%
|
15.185
|
der Rentenan-
|
6.144
|
43.709
|
|
1979
|
53.070
|
9.603
|
18,1%
|
15.921
|
stalt für den
|
6.318
|
50.027
|
|
1980
|
55.921
|
11.109
|
19,9%
|
16777
|
Bund erbracht
|
5.668
|
55.695
|
|
1981
|
58.828
|
9.594
|
16,3%
|
17.648
|
werden,grob dar-
|
8.054
|
63.749
|
|
1982
|
62.749
|
11.352
|
18,1%
|
18.825
|
gestellt (Schwin-
|
7.473
|
71.222
|
|
1983
|
65.327
|
11.446
|
17,5%
|
19.598
|
del durch
|
8.152
|
79.374
|
|
1984
|
69.188
|
12.396
|
17,9%
|
20.756
|
Begriffs-
|
8.360
|
87.734
|
|
1985
|
72.096
|
12.853
|
17,8%
|
21.629
|
Täuschung).
|
8.776
|
96.510
|
|
1986
|
74.770
|
13.251
|
17,7%
|
22.431
|
9.180
|
105.690
|
|
1987
|
78.256
|
13.671
|
17,5%
|
23.477
|
3) Nachstehende
|
9.806
|
115.496
|
|
1988
|
81.983
|
14.118
|
17,2%
|
24.595
|
Zahlungen weg.
|
10.477
|
125.973
|
|
1989
|
85.848
|
14.573
|
17,0%
|
25.754
|
Wiedervereini-
|
11.181
|
137.154
|
|
1990
|
89.923
|
15.184
|
16,9%
|
26.977
|
gung an Zutritts-
|
11.793
|
148.947
|
|
1991
|
108.942
|
19.624
|
18,0%
|
32.683
|
gebiet –Ost- :
|
13.059
|
162.006
|
|
1992
|
121.102
|
23.747
|
19,6%
|
36.330
|
2.352
|
14.935
|
176.941
|
|
1993
|
130.731
|
25.365
|
19,4%
|
39.219
|
4.039
|
17.893
|
194.834
|
|
1994
|
141.644
|
29.868
|
21,1%
|
42.493
|
5.471
|
18.096
|
212.930
|
|
1995
|
151.004
|
30.447
|
20,2%
|
52.275
|
8.130
|
29.958
|
242.888
|
|
1996
|
157.005
|
32.316
|
20,6%
|
53.853
|
9.663
|
31.200
|
274.088
|
|
1997
|
162.397
|
35.224
|
21,7%
|
55.702
|
9.101
|
29.579
|
303.667
|
|
1998
|
168.001
|
42.083
|
25,0%
|
57.625
|
9.766
|
25.308
|
328.975
|
|
1999
|
171.775
|
49.487
|
28,8%
|
58.919
|
8.590
|
18.022
|
346.997
|
|
2000
|
177.758
|
55.086
|
31,0%
|
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|
11.248
|
17.133
|
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|
|
2001
|
183.349
|
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|
31,9%
|
61.355
|
12.322
|
15.154
|
379.284
|
|
2002 *)
|
189.900
|
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|
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|
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|
13.600
|
13.253
|
392.537
|
|
*vorläuf.
|
Erläuterung
|
|
Schuldsumme
|
ohne Zinsen
|
= 392,5
|
Milliarden Euro
|
, sieht die Wirtschaft keine Veranlassung, diese Summen zurückzuzahlen.
In den obigen Berechnungen sind, wie erwähnt, die Summen nicht enthalten, die der Wirtschaftsförderung in den Krisenjahren 1966-1968 (500 Mrd. DM) und 1972-1974 (ca. 300 Mrd. DM) aus den damals überquellenden Kassen der GRV zur Verfügung gestellt wurden.
Dass die GRV dem Zugriff durch Politik und Wirtschaft offen stand und immer noch offen steht, belegt ferner eine Studie, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Auftrag gegeben wurde.
Unter der Überschrift „Zukunftsreport demografischer Wandel“ (1999) kommen die beteiligten Wissenschaftler zu dem Schluss: „Dies ist insofern nicht weiter erstaunlich, als in den vergangen Jahren im Zusammenhang mit dem drastischen Personalabbau in den Unternehmen ein schritt weiser Personalumbau stattgefunden hat. Wie Ergebnisse der Arbeiten von Verbund 1, aber auch andere Untersuchungen, gezeigt haben, erfolgte und erfolgt der Personalabbau in hohem Maße altersbezogen, d.h. ältere Arbeitskräfte waren und sind überdurchschnittlich von ihm betroffen. Dadurch wurde der betriebliche Problem- und Handlungsdruck, „Dies ist insofern nicht weiter erstaunlich, als in den vergangen Jahren im Zusammenhang mit dem drastischen Personalabbau in den Unternehmen ein schritt weiser Personalumbau stattgefunden hat. Wie Ergebnisse der Arbeiten von Verbund 1, aber auch andere Untersuchungen, gezeigt haben, erfolgte und erfolgt der Personalabbau in hohem Maße altersbezogen, d.h. ältere Arbeitskräfte waren und sind überdurchschnittlich von ihm betroffen. Dadurch wurde der betriebliche Problem- und Handlungsdruck, der durch eine ältere werdende Belegschaft hätte entstehen können, kurzzeitig entschärft, was zu der oftmals diagnostizierten Indifferenz der Betriebe gegen über diesem (potentiellen) Problem sicherlich beigetragen hat. Möglich wurden diese „Externalisierungsmaßnahmen“, weil zum einen die Unternehmen in der Lage waren, die damit verbundenen Kosten ebenfalls weitgehend zu verlagen, d.h. vorwiegend auf die Träger der sozialen Sicherungssysteme (d.h. auf die Beitragszahler der GRV und damit mehr oder weniger direkt auf die Empfänger von Sozialrenten, G.H.) zu überwälzen. Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob solche Strategien angesichts der knappen finanziellen Ressourcen der Rentenversicherungsträger und der veränderten Gesetzeslage, aber auch angesichts der wachsenden Erkenntnis, dass mit den Älteren auch wertvolles Know-how das Unternehmen verlässt, durchführbar sein werden“ (Pack, Jochen u.a., ebenda, S. 11).
Es werden somit stichhaltige und gerichtsfeste Zeugnisse vorgelegt, die eine Neuaufnahme und Überprüfung bisheriger Urteile rechtfertigen:
- Die Entnahme von Beitragsgeldern der sozial und solidarisch Versicherten zur Überwindung wirtschaftlicher Krisen (1966, 1974) in Höhe von weit mehr als 500 Milliarden DM (250 Mrd. Euro),
- die Entnahme von Beitragsgeldern der sozial und solidarisch Versicherten für versicherungsfremde Leistungen in Höhe von weit mehr als 1,4 Billion DM (700 Mrd. Euro),
- die Verwendung von Beitragsgeldern in Höhe von 200 Mrd. Euro aus der GKV, um die massive Welle der Frühverrentung der 80iger und 90iger Jahre zu bewältigen,
- die Verwendung von Beitragsgeldern der GKV, um die Folgen der Wiedervereinigung zu meistern.
- An allen diesen Aufgaben haben sich die Mitglieder der privaten Absicherungen (Beamte, Ärzte Richter, Minister usw.) nicht beteiligt. Es gilt, diese Ungerechtigkeit, dieses unsolidarische, unsoziale und verfassungsrechtlich fragwürdige Verhalten von Teilen der Gesellschaft zu überwinden, damit die Spaltung der Gesellschaft nicht noch weiter vorangetrieben wird.
- Die durch die Klage geforderte klare Trennung von Beiträgen auf der einen und Steuern, Abgaben und Gebühren auf der anderen Seite, wird außerdem die Sicherheit für die Versicherten auf eine gerechte Altersregelrente wieder ansteigen lassen, weil durch ein eigenes, verfassungsgerichtliches Urteil, die durch Beiträge erworbenen Ansprüche gegen rechtwidrige Eingriffe geschützt wären. Ferner wird das Vertrauen in die Altersicherungssysteme wachsen und damit die Bereitschaft, gegebenenfalls höhere Beiträge zu zahlen, wenn diese zum Beispiel wegen des Alterungsprozesses der Gesellschaft erforderlich sein sollten.
Da das LSG, Essen, die Privatversicherung ins Spiel brachte, soll hier abschließend, zur Verteidigung der sozialen und solidarischen Versicherung, auf die immensen Gefahren verwiesen werden, die den Mitgliedern der Privaten Absicherung droht. Im verfassungsrechtlichen Sinne, bei dem das Wohl der Gesamtgesellschaft im Vordergrund steht, muss u.E. die Absicherung nach dem Umlageverfahren gestützt werden.
Die Private Absicherung kann die großen Aufgaben nicht erfüllen. Weil rund neunzig Prozent der Bundesbürger Alterssicherung aus der umlagefinanzierten Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erhalten oder erwarten und eben so viele in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, steigt verständlicher Weise das Verlangen der privaten Banken und Versicherer, sich dieser Gelder zu bemächtigen. Deshalb schüren sie Angst. Sie schüren die Angst der Menschen, in Alter und Krankheit kein ausreichendes Einkommen zu haben. In großangelegten Kampagnen, unterstützt von interessengebundenen Wissenschaftlern und kenntnislosen Publizisten reden sie die großartigste Errungenschaft der Nachkriegsdeutschen kaputt: Das Gesetzliche und solidarische Deutsche Renten- und Krankenversicherungssystem, das Umlageverfahren. Der Ausweg, den sie anbieten: die kapitalstock-finanzierte Rente, die private Absicherung gegen Krankheit und Alter. Wer ihnen folgt, kann böse auf die Nase fallen.
Die umlagefinanzierte solidarische Renten-, Krankheits- und Altersabsicherung ist gegenüber der privaten Altersvorsorge der Königsweg. Denn in der Realität wird man davon ausgehen müssen, dass das private Sparen für die Altersvorsorge den gesamten Sparprozess gesellschaftsweit beeinflussen wird. Der Anstieg der Lebenserwartung wirkt auf den gesamtgesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Prozess. Als 1957 die solidarische Altersabsicherung auf der Basis des Umlageverfahrens eingeführt wurde, wurden die Menschen im Mittel 57 Jahre alt. Im Jahre 2003 werden sie im Durchschnitt 80 und leben somit rund 23 Jahre länger. Dieser Zugewinn an Lebenszeit ist bisher weder kreativ noch sozial von der Gesellschaft verarbeitet. Allein die Kostenseite dieses Lebensgewinns ins Blickfeld zu nehmen, macht augenscheinlich blind für die Potenziale und Chancen, die sich hier auftun könnten. Nichtsdestotrotz ist es bewundernswert, mit welch enormer Leistungskraft die umlagefinanzierten sozialen Systeme den bisherigen schwierigen Weg des demografischen Wandels – einschließlich der Kosten der Wiedervereinigung - bewältigt haben. Kein anderes System, und insbesondere nicht das System des kapitalgedeckten Verfahrens, kann, wie die Beispiele USA und England zeigen, diesen Wandel ohne Armutsprobleme - und damit gravierende soziale Probleme - meistern. Alle kapitalgedeckten Alterssicherungssysteme befinden sich derzeit in einem rasanten Abwärtssog. Ein deutliches Zeichen dafür, dass gerade die kapitalgedeckten Renten keineswegs demographieunabhängig sind.
Nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Renten wären nämlich nur dann demographieunabhängig, wenn die Rentabilität der mit den angesammelten Ersparnissen getätigten Investitionen eine von der Bevölkerungsentwicklung unabhängige Größe wäre. Das ist sie aber, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht.
Wenn derzeit die sozialen Systeme und somit das Umlageverfahren bis aufs Skelett kaputtgeredet werden, dann steckt System dahinter. Die Kritiker des Umlageverfahrens behaupten, durch ein kapitalgedecktes Verfahren ließen sich die mit dem demografischen Wandel einhergehenden Verteilungskonflikte abfedern. Sie plädieren dafür, „den mit der demografischen Entwicklung einhergehenden Verteilungskonflikt zwischen den Generationen dadurch abzufedern, dass das Umlageverfahren durch das Kapitaldeckungsverfahren ersetzt wird, das heißt durch die Ansammlung eines Kapitalstocks und damit nach dem Prinzip privater Rentenversicherungen.“ Die Vertreter dieses - nur vermeintlichen - "Königsweges" übersehen jedoch, dass auch private Lebensversicherungen spezifischen Zukunftsrisiken unterliegen. Diese Risiken bestehen weniger in einer bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigten Verlängerung der Lebenserwartung der Versicherten, sondern eher darin, dass die Leistungsfähigkeit einer privaten Lebensversicherung auch vom Verhältnis der "Neukunden" zur Zahl der "Leistungsberechtigten" und von der Wachstumsdynamik des Prämienaufkommens abhängt. Neukunden finden die privaten Versicherer und Banken in der Regel aber bei den 18 bis 35 jährigen. Dieser Anteil der Bevölkerung ist schon in den letzten Jahren geschrumpft, er wird in den nächsten Jahren weiter deutlich abnehmen. Es steht also nicht gut um die Wachstumsdynamik des Prämienaufkommens.
Wenn es aus demographischen oder aus Beschäftigungsgründen zu einem rückläufigen Neugeschäft bei den Versicherungen kommt, wird es erforderlich, den angesammelten Kapitalstock zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten abzuschmelzen. Der Weg, den die Lebensversicherer derzeit gehen, nämlich, dass sie die Leistungen an ihre "Kunden" kürzen oder die Prämien erhöhen, kann dauerhaft nicht gelingen, da sich künftig immer weniger kluge Menschen dazu bereit finden werden, unter solchen Voraussetzungen eine private Versicherung abzuschließen.
Damit ist dann aber auch eine private Lebensversicherung nicht "demografie-immun". Sie ist es um so weniger, wenn die schrumpfende Generation der Erwerbstätigen ihre Sparquote nicht entsprechend dem Anstieg des Altenquotienten erhöht.. Denn im Falle konstanter oder gar sinkender Sparquoten ergeben sich wachsende Risiken im Hinblick auf die Liquidierbarkeit von Vermögensanlagen in Wertpapieren und/oder Immobilien am Kapitalmarkt, was zur Folge hat, dass die Wertpapierkurse und/oder Immobilienpreise sinken und es damit zu Vermögensverlusten der ihre Kapitalstöcke abschmelzenden Versicherungen kommt, so wie das heute bereits der Fall ist.
Es geht um viel Geld. Es geht um sehr viel Geld.
Um etwa die derzeitigen Rentenauszahlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von jährlich mehr als zweihundert Milliarden Euro aus einem Kapitalstock – also aus dem kapitalgedeckten Verfahren - auszahlen zu können - und zwar so, dass der Kapitalstock nicht abschmilzt - müsste eine Summe von rund zehn Billionen Euro (10.000.000.000.000,-) privat angespart werden. Eine unvorstellbare Summe. Sie beflügelt die Fantasie der Börsenwelt. Daher die Gier, sie unter Kontrolle zu kriegen. Die Börse aber, dass ist das Fazit geschichtlicher Erfahrung, ist kein Ort, der für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit Sicherheit bietet. Und wer seine Beiträge bei den Privaten abgibt, der gibt sie an die Börse. Und das ist teuer! - Auch an dieser Stelle sollten Beispiele USA und England als warnende Signale im Blickfeld bleiben. Selbst wenn die US-amerikanischen Rentenfonds derzeit 3,4 Billionen Dollar ausweisen, ergibt das, gemessen an der dortigen Bevölkerungszahl und auf den Durchschnitt gesehen, eine Rente unterhalb des Sozialhilfeniveaus. Wer also im Alter Armut bevorzugt, der ist bei den privaten Versicherern bestens aufgehoben.
Neben der Bevölkerungszahl spielt die Volkswirtschaft insgesamt bei der Stabilität des Geldes eine beachtliche Rolle. Es ist – vom demografischen Faktor abgesehen - völlig ungewiss, ob auf die Zukunft gesehen das volkswirtschaftliche Gesamtvermögen insgesamt schrumpft oder wächst. Das Kapitaldeckungsverfahren aber ist auf eine stetige Ergiebigkeit der Kapitaleinkommen angewiesen – eine Ergiebigkeit die, wie gesagt, völlig ungewiss ist. Gewiss ist nur, dass die Gesamtbevölkerung schrumpft. So ist dann für all jene, die das privatangesparte Kapitaldeckungsverfahren für einen Königsweg halten, die Sozialhilfe letztlich die einzig verlässliche Alters- und Krankheitsabsicherung.
Das Kapitaldeckungsverfahren ist, wo es um soziale Angelegenheiten geht, ein gesamtgesellschaftlicher Irrweg. Das Plädoyer der privaten Versicherer und Banken, das Kapitaldeckungsverfahren sei gegenüber dem Umlageverfahren insgesamt sicher, kostengünstig, versichertenfreundlich und demografieresistent, lässt sich durch keines ihrer Argumente belegen. Vielmehr ist die private Altersvorsorge und Krankheitsabsicherung durch Kapitaldeckung - neben der Tatsache, dass sie teuer ist – höchst anfällig gegenüber demografischen und volkswirtschaftlichen Veränderungen. Es ist in der Tat bemerkenswert, wenn Politiker, öffentlich-rechtliche Institutionen und Medien diesen sozialen Irrweg in ihren Programmen leichtfertig propagieren und stützen.
Abschließend eine Dokumentation des ADG;
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Bereits in den Anfängen der heutigen Rentenversicherung wurden die Beitragszahler in die GRV rechtswidrig hintergangen. In einer Dokumentation des ADG wird formuliert: „Wer weiß heute noch, dass der Gesetzgeber 1955 im Zusammenhang mit der Umstellung der Rentenversicherung vom Kapitaldeckungs- zum Umlageverfahren die Rückzahlung seiner Schulden, die er bei den Rentenversicherungsträgern hatte, mit der Begründung verweigerte, dass der Bund ja sowieso Steuermittel zur Verfügung stellt, wenn die Beiträge zur Finanzierung der Renten nicht ausreichen sollten? Das waren immerhin etwa 14,5 Mrd. Mark, bei einem Haushaltsvolumen 1956 von etwa 30 Mrd. Mark (Quellen: Bundestagsdrucksache 1659, S. 67; Die Angestellten-Versicherung 1956, Heft 1,S. 1). In den Folgejahren hat der Gesetzgeber der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe von Aufgaben übertragen (sog. versicherungsfremde Leistungen), ohne die entsprechenden Mittel dafür in voller Höhe bereitzustellen. Dadurch werden seit mehr als 40 Jahren und auch heute noch die Überschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Staatskasse abgeschöpft.“ Quelle: Rentenreformen seit 1998 Anmerkungen (September 2004) Eine Dokumentation des ADG
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Gerd Heming (Vors.) März/April 2009
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Der Philosoph
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Aufklärung
Aufklärung ist der Aus-gang des Menschen aus seiner selbstver-schuldeten Unmün-digkeit. Un-mündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung durch Andere zu bedienen. Selbst-verschuldet ist die Unmündigkeit, wenn die Ursache nicht im Mangel des Verstandes, sondern der Ent-schließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung zu be-dienen. Habe Mut, dich deines eigenen Ver-standes zu bedienen!
Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen, dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen, Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der fr mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt, usw.: so brauche ich mich ja selbst nicht zu bemühen. Ich habe nicht nötig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann; andere werden das verdrießliche Geschäft schon für ich übernehmen. Daß der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den ‘Schritt zur Mündigkeit, außer dem, daß er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben. Nachdem sie ihr Hausvieh zuerst dumm gemacht haben und sorgfältig verhüteten, daß diese ruhigen Geschöpfe ja keinen Schritt außer dem Gängelwagen, darin sie sie einsprerreten, wagen durften: so zeigen sie ihnen nachher die Gefahr, die ihnen droht, wenn sie es versuchen, allein zu gehen. (Kant)
Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.
Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte.
Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst. (Kant)
Wenn es keine Unahängigkeit von den bestimmenden Ursachen der Sinnenwelt gibt, fällt die praktische Freiheit dahin, und es regiert ein strenger Determinismus (Kant).
Genuss
In der ersten Lebensform, der des Genusses, ist die Bestimmung des Glücks nicht zu finden. Wer nur dem Genuss frönt, lebt „sklavenartig“ und „das Leben des Viehs“ – ein tierisches, kein eigentlich menschliches Leben, weil er das nicht einsetzt, was den Menschen vom Tier unterscheidet: Vernunft und Sprache.
Als zweite Lebensform nennt Aristoteles die politische – und in diesem politischen Leben können die Menschen ihr Glück finden. Dies wird nur verständlich wenn man eine grundlegende Annahme des Aristoteles über das menschliche Wesen berücksichtigt: er sagt, der Mensch sei das von Natur auf das Leben in der Polis (der geordneten politischen Gemeinschaft) hin angelegte Lebewesen. Das höchste Gut für den Menschen lasse sich nur im gemeinschaftlichen politischen Leben und Handeln verwirklichen; niemals lasse es sich individuell erreichen. Daher wird die politische Wissenschaft die wichtigste und leitendste bei der Frage nach dem höchsten Gut: „Denn sie bestimmt, welche Wissenschaften in den Staaten vorhanden sein müssen, welche ein jeder lernen muss und bis zu welchem Grade man sie lernen muss (...). So dürfte wohl ihr Ziel die Ziele aller anderen mit umfassen; dann wäre also dieses das Gute für den Menschen. Mag nämlich auch das Gute dasselbe sein für den Einzelnen und den Staat, so scheint es doch größer und vollkommener zu sein, das Gute für den Staat zu ergreifen und zu bewahren“ (Aristoteles)
Freiheit
Wenn es keine Unabhängigkeit von den bestimmenden Ursachen der Sinnenwelt gibt, fällt alle Freiheit dahin, und es existiert ein reiner Determinismus (Kant)
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